Kanzlei-Blog

Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen


Copyright: https://de.123rf.com/plus

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat entschieden, dass die Kosten für eine Abschiedsfeier nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen sind, wenn die Veranstaltung den üblichen Rahmen einer betriebliche Veran- staltung in unangemessener Weise überschreitet.
Im vorliegenden Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand insgesamt 162 Mitarbeiter, Geschäftspartner und Privatpersonen zu einer exklusiven Abschiedsfeier auf einen historischen Gutshof mit parkähnlichem Außengelände eingeladen.
Die Kosten der Veranstaltung lagen bei 94.980 EUR. Geboten wurden u. a. eine Feuershow, Zirkusartisten, Musiker, eine Zigarren-Lounge, ein Barista-Bike und ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln.
Der parkähnliche Garten wurde mit 120 Heliumballons und 60 Flammschalen dekoriert. Das Fest führte zu Kosten je Teilnehmer von 580 EUR. Der Gesellschafter-Geschäftsführer machte die Kosten für die Abschiedsfeier als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Das Finanzamt (FA) erkannte die Kosten im Einspruchsverfahren nicht an. Zur Begründung erklärte das FA, dass hier besonderer Repräsentationsaufwand vorliege, welcher nichtabziehbare Werbungskosten darstelle.
Das FA ließ nur 17.160 EUR Werbungskosten zum Abzug, 110 EUR pro Person. Die restlichen Ausgaben stellen eine unangemessene Repräsentation nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 EStG dar.
Dem folgte das FG. Es ordnete die Ausgaben ähnlich wie solche Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten ein. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG seien Werbungskosten nicht abziehbar für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke. Unter den Begriff der Aufwendungen für ähnliche Zwecke fielen Aufwendungen, die der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienten. Dabei müssten die Grenzen des Üblichen in einem solchen Maße überschritten werden, dass die Feier mit der Einladung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar seien. Dies könne sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.
Das Finanzamt hatte zunächst im Rahmen der Erstveranlagung 17.160 EUR als Werbungskosten anerkannt und im Einspruchsverfahren dann sogar angeboten, aufgrund einer beruflichen Mitveranlassung der Veranstaltung einen Kostenteil von insgesamt 55.741 EUR anzuerkennen. Nachdem die Klägerseite auch diesen Vorschlag abgelehnt hatte, erkannte das Finanzamt die Kosten im Rahmen einer sogenannten Verböserung komplett ab.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 19.10.2022, 3 K 51/22