Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.
Sachverhalt: Der Kläger führte ein Hotel mit Gaststätte und war in 2020 aufgrund der Corona-Beschränkungen auch von Schließungen und Einschränkungen betroffen. Ihm wurden daraufhin eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 EUR sowie November- und Dezemberhilfen von 42.448 EUR gewährt, welche das Finanzamt der Einkommensteuer unterwarf. Dem widersprach der Einzelunternehmer. Er ging davon aus, diese seien ermäßigt zu besteuern, weil sie als Entschädigungen und als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs zu werten seien. Die Hilfszahlungen führten zu höheren Einnahmen, als der Kläger im "normalen" Betrieb seiner Gastronomie zu verzeichnen hatte und führten daher zu außerordentlichen Einkünften. Tatsächlich verzeichnete der Wirt 2020 einen um 10.000 bis 25.000 EUR höheren Gewinn als normalerweise zu erwarten gewesen wäre.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage jedoch ab. Soweit sich der Kläger hiermit wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 hätten die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen.
Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.
Quelle: FG Münster