Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Absatz 1 EstG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr ist nach Durchführung des Verlustrücktrages um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen.
Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens, so der BFH in seinem Urteil vom 3. Mai 2023, IX R 6/21.